Newsletter BVSK-Recht aktuell 2020 / KW 45

  • Mangel oder Verschleiß beim Gebrauchtwagenkauf und Anforderungen an den Vortrag des Käufers bezüglich § 477 Halbs. 1 BGB (früher § 476 Halbs. 1 BGB)
  • Werkstattrisiko liegt beim Schädiger
  • Neben dem Sachverständigenhonorar sind Fremdleistungen ersatzfähig
  • Verlängerte Anmietung eines Unfallersatzwagens aufgrund der Corona-Pandemie

Newsletter BVSK-Recht aktuell 2020 / KW 44

  • Beschädigung eines fabrikneuen Fahrzeugs und Abrechnung auf Neupreisbasis
  • Vereinbarung, dass Käufer Risiko eines möglichen Mangels trägt, ist unwirksam / Erheblichkeit eines unbehebbaren Mangels
  • Zusätzliche Kosten der Reparatur aufgrund von COVID-19-Schutzmaßnahmen sind erstattbar
  • BVSK-Abtretungserklärung hält rechtlicher Überprüfung stand – Sachverständigenhonorar ist zu ersetzen

 

Newsletter BVSK-Recht aktuell 2020 / KW 43

  • Dem Kläger steht im Falle des § 826 BGB (sittenwidrige Schädigung) gegen den Hersteller eines vom „Dieselskandal“ betroffenen Fahrzeugs kein zusätzlicher Zinsanspruch gem. § 849 BGB zu
  • Verbringungskosten bei fiktiver Abrechnung
  • Sachverständigenhonorar nach BVSK-Honorarbefragung ist zu ersetzen
  • Keine Wartepflicht des Geschädigten auf höheres Restwertangebot des Versicherers

Newsletter BVSK-Recht aktuell 2020 / KW 42

  • Rücktritt vom Neuwagenkauf durch den Kunden – bei Nachfristsetzung zur Nacherfüllung erhält Verkäufer keine zweite Gelegenheit zur Nachbesserung vor Rücktritt
  • Mietwagenkosten – Geschädigter ist nicht zur Vorfinanzierung verpflichtet
  • Sachverständigenhonorar erforderlich durch Indizwirkung der beglichenen Rechnung
  • Verbringungskosten bei Kasko-Versicherung

Newsletter BVSK-Recht aktuell 2020 / KW 41

  • Untersuchungspflicht des § 377 HGB gilt auch bei Neuwagenkauf für den Käufer
  • Beipolierungskosten und eine ergänzende Stellungnahme
  • Mietwagenkosten – Schätzung nach Schwacke und richtige Berechnung der Ausfalldauer
  • Restliches Sachverständigenhonorar ist vom Haftpflichtversicherer zu erstatten (Haftpflichtversicherter kürzt Reparaturkosten und in Anlehnung daran auch Sachverständigenhonorar)