Newsletter BVSK-Rechtaktuell 2024/ KW 14

  • Werkstattrisiko liegt beim Schädiger
  • Honorarvereinbarung als Indiz für die Erforderlichkeit des in Rechnung gestellten Sachverständigenhonorars
  • Unfallersatzwagen muss kein Selbstfahrervermietfahrzeug sein – Schätzung erforderlicher Mietwagenkosten
  • Der Geschädigte ist bei der Wahl des Sachverständigen frei

Newsletter BVSK-Rechtaktuell 2024/ KW 13

  • Werkstattrisiko gilt auch bei unbezahlter Werkstattrechnung zugunsten des Geschädigten – allerdings nur, wenn er Zahlung nicht an sich selbst, sondern an die Werkstatt verlangt
  • Schätzung unfallbedingter Mietwagenkosten und Wahl der richtigen Schätzgrundlage
  • Entgangener Veräußerungsgewinn nach Verkehrsunfall ist zu erstatten
  • Restliche Schadenersatzforderungen werden dem Kläger zugesprochen

Newsletter BVSK-Rechtaktuell 2024/ KW 12

  • Auch bei unbezahlter Werkstattrechnung kann sich der Geschädigte auf das sogenannte Werkstattrisiko berufen, bei Abtretung an die Werkstatt, trägt aber diese das Werkstattrisiko
  • Zur Nutzungsausfallentschädigung bei Entzug der Gebrauchsmöglichkeit
  • AG Ellwangen spricht gekürzte Sachverständigenkosten nach Einholung eines Gutachtens zu
  • Schadensersatzforderung zu Unrecht gekürzt

BVSK-Recht_aktuell-2024_KW12.pdf 498 KB

 

Newsletter BVSK-Rechtaktuell 2024/ KW 11

  • Auch bei unbezahlter Werkstattrechnung kann sich der Geschädigte auf das sogenannte Werkstattrisiko berufen
  • Verrechnungsstelle klagt erfolgreich doppelt abgetretenes restliches Sachverständigenhonorar ein
  • Kein Rückforderungsanspruch des Versicherers gegen den Reparaturbetrieb
  • Schätzung erforderlicher Mietwagenkosten, wenn eine Schätzgrundlage keine Daten enthält

Newsletter BVSK-Rechtaktuell 2024/ KW 10

  • Rückabwicklung des Verbrauchsgüterkaufs eines „Bastlerfahrzeugs“, Erstattung von vorgerichtlichen Sachverständigen- und Anwaltskosten
  • Geltendmachung unfallbedingter konkreter Reparaturkosten und Verweis auf günstigere Werkstatt, Fahrbedarf von 25 km täglich mit dem Mietwagen ausreichend
  • Werkstattrisiko liegt beim Schädiger
  • Sachverständigenhonorar nach BVSK-Honorarbefragung erforderlich und weitaus überwiegend auch begründet